ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die durch Rechtsgeschäft begründet werden und sich teilen in:

Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht ein Numerus clausus dieser Gesellschaftsformen. Der wesentliche Unterschied wurde früher darin gesehen, dass die Personengesellschaften keine ➞ Rechtsfähigkeit haben sollen (seit BGHZ 146, 341 überholt), heute darin, dass die Gesellschaftsanteile der Personengesellschaften wegen der mehr persönlichen Verbindung nicht frei übertragbar sind, § 719 BGB.

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