liegt vor bei Fällen, in denen ohne den zufällig eingetretenen Erfolg nur von einem abergläubischen ➞ Versuch die Rede sein könnte (Teufelsbeschwörung, Totbeten, Behexen). Hier wird ein strafrechtlich relevanter Ursachenzusammenhang auch von der ➞ Äquivalenztheorie geleugnet. (➞ Kausalität)

 

Beispiel: Neffe A, der seinen reichen Onkel B beerben will, hat geträumt, dass B bei einer Kreuzfahrt von Bord fällt und ertrinkt. Also überredet er B, der eigentlich eine Bergtour machen wollte, zu einer Kreuzfahrt. B fällt über die Reling und ertrinkt.

Neffe A strafbar wegen § 211 StGB? Nein, Kausalität fehlt!

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